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   BPatG, 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01   

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https://dejure.org/2004,35954
BPatG, 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01 (https://dejure.org/2004,35954)
BPatG, Entscheidung vom 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01 (https://dejure.org/2004,35954)
BPatG, Entscheidung vom 01. April 2004 - 10 W (pat) 7/01 (https://dejure.org/2004,35954)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01
    Die Zuständigkeit des Patentamts und des Patentgerichts für den gesamten Geltungsbereich des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes einerseits und die Verteilung der Patentanwälte auf diesen Bereich andererseits haben zur Folge, dass es einem Beteiligten grundsätzlich freistehen muss, für seine Vertretung vor diesen Stellen einen Patentanwalt seines Vertrauens ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz zu wählen (so schon BGH GRUR 1965, 621, 627 li Sp - Patentanwaltskosten; Busse, aaO, § 80 Rdn 75 aE).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1998 - 6 W 25/98
    Auszug aus BPatG, 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01
    Auch die Verletzungsgerichte erkennen die Reisekosten eines auswärtigen Patentanwalts regelmäßig unabhängig davon an, ob am Ort des Prozessgerichts oder am Geschäftsort der Partei ein Patentanwalt zur Verfügung steht (zB OLG Frankfurt GRUR 1998, 1034).
  • BPatG, 30.03.2000 - 5 W (pat) 433/99
    Auszug aus BPatG, 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01
    Durch Beschluss des 5. Senats 5 W (pat) 433/99 vom 30. März 2000 wurde das Gebrauchsmuster teilgelöscht und von den Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges 3/5 dem Antragsgegner und 2/5 der Antragstellerin auferlegt.
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    1993, 371; GRUR 1998, 1034; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 43; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 415; vgl. ferner BGH, GRUR 1965, 621, 627 = NJW 1965, 1599; BPatG, Beschl. v. 01.04.2004 - 10 W (pat) 7/01), kommt es unter diesen Umständen nicht an.
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